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Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Regeln je Paragraf

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gibt jedem Arbeitnehmer mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub im Jahr. Die §§ 1 bis 11 und 13 mit Fundstelle, die Abweichungen im TVöD und ein Rechenbeispiel für den Schichtdienst im Krankenhaus.

Oscar Hirsch
Zuletzt aktualisiert am · 12 Min. Lesezeit

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Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Regeln je Paragraf

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist das Bundesgesetz, das jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen sichert (§ 1 und § 3 Abs. 1 BUrlG). Es heißt amtlich „Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)“ und gilt für Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen, also auch für Pflegekräfte im Krankenhaus und MFA in der Praxis (§ 2 BUrlG). Für den Dienstplan zählt vor allem eine Rechnung: Werktage schließen den Samstag ein, deshalb ergeben 24 Werktage bei einer Fünf-Tage-Woche mit 260 Arbeitstagen im Jahr 20 Arbeitstage Urlaub (24 × 260 ÷ 312, Jahresformel des BAG, 9 AZR 216/24).

Das Bundesurlaubsgesetz in sechs Punkten

  • Mindestens 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 BUrlG), bei Fünf-Tage-Woche umgerechnet 20 Arbeitstage.
  • Voller Anspruch nach sechs Monaten; endet die Wartezeit erst im Folgejahr, ein Zwölftel je vollem Monat (§ 4, § 5 Abs. 1 BUrlG).
  • Übertrag aus dringenden Gründen, dann bis 31. März (§ 7 Abs. 3 BUrlG); im TVöD bei Arbeitsunfähigkeit oder dienstlichen Gründen Antritt bis 31. Mai.
  • Krankheitstage im Urlaub mit ärztlichem Zeugnis zählen nicht als Urlaub (§ 9 BUrlG).
  • Tarifverträge dürfen abweichen, außer bei §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 (§ 13 Abs. 1 BUrlG).
  • Im TVöD kostet ein Nachtdienst über Mitternacht zwei Urlaubstage (BAG, 9 AZR 216/24).

Bundesurlaubsgesetz, Tarifurlaub und Vertragsurlaub

Das Bundesurlaubsgesetz setzt die Untergrenze, und ein Tarifvertrag darf von allen Vorschriften außer §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG abweichen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG).

MerkmalGesetzlicher Urlaub (BUrlG)Tarifurlaub im TVöDVertragsurlaub ohne Tarif
Umfangmindestens 24 Werktage (§ 3 Abs. 1)30 Arbeitstage bei Fünf-Tage-Woche (§ 26 Abs. 1 TVöD)vereinbart, nicht unter dem Gesetz
Eintritt im Laufe des Jahresvoll, wenn die Wartezeit im Jahr endet, sonst Zwölftel (§§ 4, 5)Zwölftel je vollem Monat, § 5 BUrlG bleibt unberührt (§ 26 Abs. 2 TVöD)wie im Gesetz oder günstiger
Übertrag ins Folgejahrin den ersten drei Monaten nehmen (§ 7 Abs. 3)bis 31. März antreten, bei Arbeitsunfähigkeit oder dienstlichen Gründen bis 31. Maiwie im Gesetz oder günstiger
Abweichung zulasten der BeschäftigtenUntergrenzeerlaubt, außer bei §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlGnur bei § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG

Ohne Zahl bleiben hier der TV-Ärzte/VKA für Ärztinnen und Ärzte kommunaler Kliniken, die AVR kirchlicher Häuser und der MFA-Tarif in Arztpraxen.

Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz: wer, wie viel, welche Tage

Der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz steht jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr zu, und der Urlaub ist bezahlt (§ 1 BUrlG). Der Mindesturlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage, und davon kann nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG auch ein Tarifvertrag nicht nach unten abweichen (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Werktage sind nach § 3 Abs. 2 BUrlG alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, also auch der Samstag.

Wer an weniger als sechs Tagen arbeitet, rechnet nach der Jahresformel des Bundesarbeitsgerichts um, ausgehend von der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Verteilung der Arbeitszeit: 24 Werktage × Tage mit Arbeitspflicht im Jahr ÷ 312 (BAG, Urteil vom 19.08.2025, 9 AZR 216/24, Rn. 27). Teilzeitfälle aus der Praxis rechnet der Artikel zum Urlaubsrechner nach Arbeitstagen durch.

Mehr Urlaub geben andere Gesetze. Jugendliche bekommen mindestens 30, 27 oder 25 Werktage, je nachdem, ob sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16, 17 oder 18 Jahre alt sind (§ 19 Abs. 2 JArbSchG). Schwerbehinderte Menschen haben fünf Arbeitstage bezahlten Zusatzurlaub, bei anderer Verteilung als auf fünf Tage entsprechend mehr oder weniger (§ 208 Abs. 1 SGB IX).

Bundesurlaubsgesetz im Schichtdienst des Krankenhauses

Das Bundesurlaubsgesetz zählt in Werktagen, berechnet und erfüllt wird der Urlaub aber in Arbeitstagen, nicht in Kalendertagen, und das gilt nach dem Bundesarbeitsgericht auch im Rettungsdienst (BAG, 9 AZR 216/24, Urteil vom 19.08.2025, Leitsatz). Für Beschäftigte eines Krankenhauses, dessen Arbeitgeber Mitglied eines Mitgliedverbands der VKA ist, gilt bei Tarifbindung oder vertraglicher Bezugnahme daneben der TVöD mit dem Besonderen Teil Krankenhäuser (§ 40 Abs. 1 BT-K). Der TVöD gibt 30 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche, rechnet bei anderer Verteilung entsprechend um und rundet Bruchteile ab einem halben Tag auf (§ 26 Abs. 1 TVöD).

Im TVöD zählt jeder Kalendertag, an dem Arbeitspflicht besteht: Ein 24-Stunden-Dienst kostet zwei Urlaubstage, und eine Schicht über zwei Kalendertage, etwa ein Nachtdienst von 21:00 bis 06:30 Uhr, ist als zwei Tage zu rechnen (BAG, 9 AZR 216/24, Rn. 34). Das Urteil sagt das zu § 26 Abs. 1 TVöD, nicht zum Urlaub allein nach dem Gesetz. An einem gesetzlichen Feiertag ohne Arbeitspflicht kann kein Urlaub gewährt werden, ist Feiertagsarbeit dagegen rechtlich zulässig und im Dienstplan vorgesehen, kann der Feiertag ein Urlaubstag sein (BAG, 9 AZR 216/24, Rn. 21).

Übertragenen Urlaub muss man im TVöD in den ersten drei Monaten des Folgejahres antreten, während § 7 Abs. 3 BUrlG vom Nehmen spricht; geht das wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen nicht, ist er bis 31. Mai anzutreten (§ 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD). Für Nachtarbeit gibt der BT-K Zusatzurlaub: einen Arbeitstag ab 150 Nachtarbeitsstunden im Kalenderjahr, zwei ab 300, drei ab 450 und vier ab 600 (§ 55 Abs. 1 BT-K). Dabei zählen nur nach Dienstplan oder betriebsüblich geleistete Stunden von 21 bis 6 Uhr innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, nicht aber Nachtstunden aus Zeiten mit Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit; bei Teilzeit sinken die geforderten Nachtarbeitsstunden im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur Vollzeit (§ 55 Abs. 1 bis 3 BT-K).

Beispiel: Eine Pflegefachkraft auf Station in einem kommunalen Krankenhaus arbeitet in Vollzeit nach TVöD mit BT-K im rollierenden Dienstplan. Ihr Plan sieht 234 Tage mit Arbeitspflicht im Jahr vor, im Schnitt 4,5 Tage je Woche; jeder Nachtdienst über Mitternacht steht darin mit beiden Kalendertagen. Tarifurlaub: 30 × 234 ÷ 260 = 27 Arbeitstage. Nimmt sie für einen einzelnen Nachtdienst von 21:00 bis 06:30 Uhr Urlaub, gehen zwei dieser 27 Tage ab.

Urlaub nach Arbeitstagen im Urlaubskonto von medishift

Den Urlaub nach Bundesurlaubsgesetz oder Tarifvertrag führt medishift im Urlaubskonto: Je Person trägst Du Jahresurlaub und Übertrag ein, verfügbar ist der Rest nach genehmigten Urlaubstagen. Für die Pflegefachkraft aus dem Beispiel beträgt der Jahresurlaub 27 Tage.

Wie viele Tage ein Urlaub vom Konto abzieht, rechnet medishift aus den Feiertagen des Standorts, den Wochenenden, den festen Verfügbarkeiten oder dem Tagessoll der Person und dem Urlaubswert je Wochentag, nicht aus den Diensten im Plan. Fällt Urlaub auf einen Feiertag mit Dienst, auf einen Nachtdienst über Mitternacht oder auf einen Dienst an einem laut Wochenmuster freien Tag, prüfst Du den berechneten Wert und überschreibst ihn bei Bedarf in Viertel-Tagen. Beschäftigte sehen ihr Urlaubskonto in der App und beantragen dort ihren Urlaub. Mehr zur Dienstplanung im Krankenhaus.

Abwesenheitsliste in medishift mit Kategorie, Zeitraum, Urlaubstagen, Urlaubskonto und Status je Mitarbeiter

Welche Funktionen zu Deinem Haus passen, siehst Du auf der Preisseite.

Wartezeit, Teilurlaub und Jobwechsel im Bundesurlaubsgesetz

Das Bundesurlaubsgesetz gibt den vollen Urlaubsanspruch erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses; diese Wartezeit gilt laut Wortlaut („erstmalig“) einmal je Arbeitsverhältnis, und ein Tarifvertrag darf sie anders regeln (§ 4 BUrlG).

Teilurlaub ist ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses, und § 5 Abs. 1 BUrlG gibt ihn in drei Fällen: für ein Kalenderjahr, in dem die Wartezeit nicht mehr erfüllt wird, beim Ausscheiden vor erfüllter Wartezeit und beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte. Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden beim Teilurlaub auf volle Tage aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Ab welchem Eintrittsdatum die Wartezeit noch im selben Jahr endet, rechnet der Urlaubsrechner nach Eintrittsdatum vor.

Beim Jobwechsel im laufenden Jahr gibt es keinen doppelten Urlaub: Der Anspruch besteht nicht, soweit ein früherer Arbeitgeber für dieses Kalenderjahr schon Urlaub gewährt hat (§ 6 Abs. 1 BUrlG). Bei Ende des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung über den im Jahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub aushändigen (§ 6 Abs. 2 BUrlG).

Beispiel: Eine Pflegefachkraft beginnt am 1. März 2027 in Vollzeit mit Fünf-Tage-Woche auf einer Station eines kommunalen Krankenhauses mit TVöD; ein früherer Arbeitgeber hat ihr 2027 keinen Urlaub gewährt. Ihre Wartezeit endet am 31. August, also im selben Jahr, deshalb steht ihr nach dem Gesetz für 2027 der volle Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen zu, kein Teilurlaub. Der TVöD zwölftelt den Tarifurlaub trotzdem: Zehn volle Monate von März bis Dezember ergeben 30 × 10 ÷ 12 = 25 Arbeitstage (§ 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD). Weil dort „§ 5 BUrlG bleibt unberührt“ steht, dürfen es nicht weniger als die 20 gesetzlichen Tage sein; mit 25 liegt der Tarif darüber.

§ 7 Bundesurlaubsgesetz: Wünsche, Teilung, Übertrag und Abgeltung

Paragraf 7 des Bundesurlaubsgesetzes regelt, wann der Urlaub genommen wird.

Urlaubswünsche und Urlaub nach der Reha

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen, außer dringende betriebliche Belange oder Wünsche anderer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, stehen entgegen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Verlangt jemand Urlaub im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, ist er zu gewähren (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG). In unseren Demos und beim Onboarding sehen wir oft Praxisleitungen, die Urlaubsanträge noch aus Zetteln, WhatsApp-Nachrichten, E-Mails und Anrufen zusammentragen. Wie Du Wünsche und sozialen Vorrang im Jahresplan ordnest, beschreibt der Beitrag zur Urlaubsplanung im Voraus nach Arbeitsrecht.

Gibt es ein Recht auf drei Wochen Urlaub am Stück?

Ein Recht auf genau drei Wochen am Stück gibt das Gesetz nicht; es verlangt, den Urlaub zusammenhängend zu gewähren, außer dringende betriebliche oder in der Person liegende Gründe machen eine Teilung erforderlich (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG). Muss aus diesen Gründen geteilt werden und stehen mehr als zwölf Werktage zu, muss ein Teil mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen, ohne Feiertag also zwei Wochen von Montag bis Samstag (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG). Diese Regel ist die einzige, von der auch ein Arbeitsvertrag zulasten der Beschäftigten abweichen darf (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG).

Übertrag bis 31. März und Verfall nur nach Hinweis

Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden; eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person liegende Gründe sie rechtfertigen, und dann muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BUrlG). Nach Satz 4 dieser Vorschrift ist Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG auf Verlangen der Beschäftigten auch ohne solche Gründe zu übertragen.

Nach dem Bundesarbeitsgericht erlischt der Anspruch am Ende des Kalenderjahres in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber die Person in die Lage versetzt hat, ihren Urlaub zu nehmen, und sie ihn dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (BAG, 9 AZR 541/15, Urteil vom 19.02.2019, Rn. 27). Regelmäßig genügt dafür zum Beispiel eine Mitteilung in Textform zu Beginn des Jahres, wie viele Arbeitstage Urlaub zustehen, mit der Aufforderung, ihn rechtzeitig zu beantragen, und dem Hinweis, was sonst passiert (BAG, 9 AZR 541/15, Rn. 43). Wie der Hinweis bei Teilzeitkräften aussieht, zeigt der Artikel zum Urlaubsanspruch im Minijob.

Langzeitkrankheit: 15 Monate nach dem Urlaubsjahr

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, verliert den gesetzlichen Urlaub nach dem Bundesarbeitsgericht 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres (BAG, 9 AZR 353/10, Urteil vom 07.08.2012). Hat die Person im Urlaubsjahr vor der Erkrankung oder Erwerbsminderung tatsächlich gearbeitet, erlischt der Mindesturlaub auch nach diesen 15 Monaten grundsätzlich nur, wenn der Arbeitgeber vorher seine Mitwirkung erfüllt hat (BAG, 9 AZR 245/19, Urteil vom 20.12.2022); im entschiedenen Fall galt das auch für den tariflichen Mehrurlaub.

Abgeltung bei Vertragsende

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Bundesurlaubsgesetz zu Nebenjob, Krankheit und Reha im Urlaub

Das Bundesurlaubsgesetz verbietet während des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit, die dem Urlaubszweck widerspricht (§ 8 BUrlG); welche Tätigkeit darunter fällt, sagt der Wortlaut nicht. Erkrankt jemand während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht (§ 10 BUrlG).

Urlaubsentgelt und Unabdingbarkeit im Bundesurlaubsgesetz

Das Bundesurlaubsgesetz bemisst das Urlaubsentgelt, also die Bezahlung der Urlaubstage, nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn, ohne den zusätzlichen Verdienst für Überstunden (§ 11 Abs. 1 BUrlG). Verdienstkürzungen durch Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldete Arbeitsversäumnis bleiben dabei außer Betracht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG). Auszuzahlen ist es vor Antritt des Urlaubs (§ 11 Abs. 2 BUrlG); im TVöD wird es zum Zahltag nach § 24 gezahlt (§ 26 Abs. 2 Buchst. d TVöD).

Unabdingbarkeit heißt hier: Von §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG kann auch ein Tarifvertrag nicht abweichen, von den übrigen Vorschriften darf er es, und solche Regeln gelten auch ohne Tarifbindung, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Anwendung der tariflichen Urlaubsregelung vereinbart haben (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BUrlG). Im Übrigen darf nichts zuungunsten der Beschäftigten vereinbart werden, mit Ausnahme von § 7 Abs. 2 Satz 2 (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG). Wie Urlaubskonto, Übertrag und Teamplanung zusammenhängen, ordnet der Leitfaden zur Urlaubsplanung; Arbeitszeit und Ruhezeit sammelt der Überblick zum Arbeitszeitrecht.

Quellen

Stand: 25.10.2026

  1. Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), §§ 1 bis 11, 13: gesetze-im-internet.de/burlg, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 20.4.2013, abgerufen am 25.10.2026
  2. BAG, Urteil vom 19.08.2025, 9 AZR 216/24: bundesarbeitsgericht.de, abgerufen am 25.10.2026
  3. BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15: bundesarbeitsgericht.de, abgerufen am 25.10.2026
  4. BAG, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10: bundesarbeitsgericht.de, abgerufen am 25.10.2026
  5. BAG, Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 245/19: bundesarbeitsgericht.de, abgerufen am 25.10.2026
  6. TVöD (Allgemeiner Teil), § 26, Änderungstarifvertrag Nr. 22 vom 6. April 2025, Lesefassung der VKA, Stand 01.01.2026: vka.de, abgerufen am 25.10.2026
  7. TVöD Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K), §§ 40, 55, Änderungstarifvertrag Nr. 15 vom 6. April 2025, Lesefassung der VKA, Stand 01.01.2026: vka.de, abgerufen am 25.10.2026
  8. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), § 19: gesetze-im-internet.de/jarbschg, abgerufen am 25.10.2026
  9. SGB IX, § 208: gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018, abgerufen am 25.10.2026

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